BRegSitzBek
(XXXX)
Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung
- "1.
- Gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes hat die Bundesregierung den Vollzug ihrer Sitzentscheidung für Berlin in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vorzunehmen.Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung am 1. Juli 1999 gemäß § 2 Abs. 2 Berlin/Bonn-Gesetz festgestellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Berlin mit Wirkung vom 1. September 1999 hergestellt sind.
- 2.
- Die Sitzentscheidung des Verfassungsorgans Bundesregierung für die Bundeshauptstadt Berlin wird mit Wirkung vom 1. September 1999 vollzogen.
- 3.
- Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 1991 und am 3. Juni 1992 die Aufteilung der Bundesministerien auf Berlin und Bonn festgelegt (Bundestags-Drucksache 12/1832 vom 12. Dezember 1991, Seite 33f., und Bundestags-Drucksache 12/2850 vom 17. Juni 1992, Seite 35 sowie 38f.). Diese Sitzfestlegungen sind bestimmend, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen.
- 4.
- Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung nach § 9 Nr. 3 Berlin/Bonn-Gesetz wird auf das für die jeweilige Einrichtung zuständige Bundesministerium übertragen; beim Vollzug der Sitzfestlegungen ist der Beauftragte der Bundesregierung für den Berlin-Umzug und den Bonn-Ausgleich zu beteiligen."
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172500999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99897e8a25565b546cb5c635bdf9e8505f32ca229ebc88e2bec227ed38990445
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 2 Berlin/BonnGSitz des Deutschen Bundestages
„… n Bundestages vorzunehmen. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung am 1. Juli 1999 gemäß § 2 Abs. 2 Berlin/Bonn-Gesetz festgestellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Berlin mit W …“
- § 9 Berlin/BonnGBekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
„… svorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen. 4. Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung nach § 9 Nr. 3 Berlin/Bonn-Gesetz wird auf das für die jeweilige Einrichtung zuständige Bundesministerium übertragen; beim Vollzug der Sitzfestlegungen i …“