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BergWoZErhV

§ 4Sonderregelung für gemischte Förderung

Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau

Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014000982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 542cb057a2b3a6b69083cb2786d9cc49ab79f9bb0eaf2e5e8e4fb46de1132391

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