(1) Die Mehrbelastung aus der höheren Verzinsung ist auf Einwendungen des Darlehnsschuldners auf den Kappungsbetrag zu begrenzen, der sich aus den Rechtsvorschriften des Landes zur Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen ergibt. Ist der Darlehnsschuldner wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes, kommt es für die Begrenzung auf das Einkommen nicht an. Hat das Land keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen, so hat die darlehnsverwaltende Stelle die Verzinsung auf Einwendungen des Darlehnsschuldners so zu begrenzen, daß die Mehrbelastung 70 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt; ist das Darlehen auch für eine zweite Wohnung in einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim bewilligt worden, erhöht sich die Kappungsgrenze auf 100 Deutsche Mark im Monat.
(2) Die Einwendungen können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Monaten nach dem Zugang der Mitteilung (§ 18b Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes) geltend gemacht werden. Hat das Land zum Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung keine Rechtsvorschrift nach Absatz 1 erlassen, können die Einwendungen nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Monaten nach dem Verkündungstage der Rechtsvorschrift geltend gemacht werden.
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