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BergtechAusbV

§ 9Prüfungsbereich „Lagerstätte“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
2.
Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
3.
Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
4.
Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
5.
Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020

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