BergtechAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Lagerstätte“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- 1.
- geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
- 3.
- Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
- 4.
- Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
- 5.
- Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020