BergtechAusbV
§ 8Prüfungsbereich „Montagetechnik“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 3.
- Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,
- 5.
- montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,
- 6.
- Prüfverfahren anzuwenden,
- 7.
- Ergebnisse zu dokumentieren und
- 8.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020