BergtechAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- 1.
- bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
- 2.
- bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
- 1.
- einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- 2.
- eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020