BergtechAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- 1.
- bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 2.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 3.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 4.
- sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
- 5.
- Rohstoffe zu gewinnen,
- 6.
- Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
- 9.
- Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
- 10.
- bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 12.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020