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BergArbWoFöG

§ 16Aufgaben der Treuhandstelle

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008650951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 236d6fb274da0085163533df57d813964f4688ba5306927731f81c3820c6fdaf

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