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BergArbWoFöG

§ 12Treuhandstellen

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008650951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 236d6fb274da0085163533df57d813964f4688ba5306927731f81c3820c6fdaf

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