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BergArbWoFöG

§ 19Aufsicht über die Treuhandstellen

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008650951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 236d6fb274da0085163533df57d813964f4688ba5306927731f81c3820c6fdaf

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