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BelWertV

§ 14Grundlagen der Sachwertermittlung

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes

Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen. Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen. Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8e6eb9b6d06b53f0197ce7e7eb30952007a3cadfa8d045642f2aad5c2f35bfe

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