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BelWertV

§ 15Bodenwert

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes

(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
1.
die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
2.
die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
3.
die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
4.
die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
5.
die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,
6.
die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
7.
vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8e6eb9b6d06b53f0197ce7e7eb30952007a3cadfa8d045642f2aad5c2f35bfe

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