BelWertV
Anlage 1(zu § 11 Absatz 2) Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
- a)
- WohnungsbauFür Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
- b)
- Gewerbliche Objekte1 Prozent des Jahresrohertrags
- a)
- Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:0,8 Prozent
- b)
- Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:0,5 Prozent
- c)
- Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:0,4 Prozent
- a)
- Wohnungsbau:2 Prozent
- b)
- Gewerbliche Objekte:4 Prozent
- a)
- Geringes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):0,2 Prozent
- b)
- Mittleres Modernisierungsrisiko(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):0,5 Prozent
- c)
- Hohes Modernisierungsrisiko(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):0,75 Prozent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8e6eb9b6d06b53f0197ce7e7eb30952007a3cadfa8d045642f2aad5c2f35bfe