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BegleitG

Art 4Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be06e1f1f4f802bbc65a9f23b70b983715542ea81f049f372c057865565e196f

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