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BegleitG

Art 3Zuständigkeitsanpassung

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be06e1f1f4f802bbc65a9f23b70b983715542ea81f049f372c057865565e196f

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