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5. DV-BEG

§ 2

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Sarlandes 1959 S. 759
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005310957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 610e5334fdd1cdcd88c53fad0fcee8c888e2f04c7b03d43c5c7d550db9ac0efb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 240 BEG

    „… § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.“