3. DV-BEG
§ 24aRenten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 4a BEG
„(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist. (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Ve …“
- § 86 BEG
„(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist. (2) Ein Rentenanspr …“