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BEG

§ 4a

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wiederverheiratete, von der Verfolgung mitbetroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt haben würde. Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zugunsten des Witwers einer Verfolgten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 24a 3. DV-BEGRenten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

    „(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist. (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Ve …“