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3. DV-BEG

§ 23Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 13 BEG

    „… äteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde. (2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.“

  • § 14 BEG

    „… ird, zustehen würde. (2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.“

  • § 83 BEG

    „(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat …“