3. DV-BEG
§ 11Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- 1.
- Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
- 2.
- die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 117 BEG
„… hen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.“
- § 73 BEG
„(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt 1. Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung …“