Zum Gesetzesinhalt

BEG

§ 117

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 11 3. DV-BEGDarlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

    „… hen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.“