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3. DV-BEG

§ 12Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.
(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 75 BEG

    „… Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in …“