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2. DV-BEG

§ 3Verschlimmerung früherer Leiden

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.
(2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern. Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.
(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben. Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005100954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf

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