2. DV-BEG
§ 1Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005100954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 15 BEG
„Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurück …“
- § 28 BEG
„Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetr …“