Zum Gesetzesinhalt

2. DV-BEG

§ 1Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005100954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 15 BEG

    „Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurück …“

  • § 28 BEG

    „Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetr …“