2. DV-BEG
§ 23bBeihilfe nach § 41a BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005100954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 23 BEG
„… von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird. (4) § 23 BEG findet keine Anwendung.“
- § 32 BEG
„… destens 70 vom Hundert festgestellt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat. (3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Mon …“
- § 41 BEG
„… lt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat. (3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorb …“
- § 41a BEG
„… iebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung. (2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41a BEG besteht auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindest …“