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BEG

§ 23

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 22 1. DV-BEGBerechnung der Kapitalentschädigung

    „… sem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem s …“

  • § 22a 1. DV-BEG

    „… richtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen. (2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente nach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurechnen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder N …“

  • § 23b 2. DV-BEGBeihilfe nach § 41a BEG

    „… von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird. (4) § 23 BEG findet keine Anwendung.“