BEG
§ 23
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 22 1. DV-BEGBerechnung der Kapitalentschädigung
„… sem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem s …“
- § 22a 1. DV-BEG
„… richtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen. (2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente nach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurechnen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder N …“
- § 23b 2. DV-BEGBeihilfe nach § 41a BEG
„… von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird. (4) § 23 BEG findet keine Anwendung.“