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1. DV-BEG

§ 8Elternlose Enkel

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse erhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002710954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fad5f8bed7e4d64bc8cc2906dcaa2c7fce0f0580ac88c86b1dca4679744fc027

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