1. DV-BEG
§ 7Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- 1.
- in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- 2.
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 2002 von mehr als 480 Euro monatlich, ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich, ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich, ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich, ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich, ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich, ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich, ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich und ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich - haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002710954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fad5f8bed7e4d64bc8cc2906dcaa2c7fce0f0580ac88c86b1dca4679744fc027