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BEG

§ 69

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.
(2) Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.
(3) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 30.000 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 3. DV-BEGAnderweitige Beschaffung von Geldmitteln

    „Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.“