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BEG

§ 68

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.
(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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