(1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Hierbei darf die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. Hängt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.
(2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederläßt.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhängig ist.
(4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß er von einer inzwischen eingeführten Prüfung oder von einem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis befreit wird. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Prüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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