BEG
§ 5
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger,die Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen,die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes,die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36