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BEG

§ 22

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

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Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 17 1. DV-BEGRuhen der Rente

    „(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Renten …“

  • § 22 1. DV-BEGBerechnung der Kapitalentschädigung

    „… eit und solange die Rente während eines vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. …“