BEG
§ 22
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 17 1. DV-BEGRuhen der Rente
„(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Renten …“
- § 22 1. DV-BEGBerechnung der Kapitalentschädigung
„… eit und solange die Rente während eines vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. …“