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BEG

§ 136

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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