BEG
§ 135
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- 1.
- soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
- 2.
- soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
- 3.
- wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
- 4.
- soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36