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BEG

§ 138

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 138 Kursivdruck: Vgl. jetzt G v. 22.12.1970 826-9
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Art III BEGSchlGÜbergangsvorschriften

    „… t. 10. Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende Übergangsvorschriften: Soweit ein nach den in § 138 BEG genannten Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Artikels I Nr. 77 gestellter Antrag wegen Fristversäumung abgelehnt wo …“