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BEBußAktEV

§ 2Einführung der elektronischen Akte

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes

(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d3180b4fe698509096fa66a2a8389c9b8d2c0144dd6b4cc58c46e738912b39e

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