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BEBußAktEV

Eingangsformel

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes

Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d3180b4fe698509096fa66a2a8389c9b8d2c0144dd6b4cc58c46e738912b39e

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