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BEBußAktEV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d3180b4fe698509096fa66a2a8389c9b8d2c0144dd6b4cc58c46e738912b39e

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