(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes angewandt.
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.
(4) Erwirbt ein Beamter oder Richter im Ruhestand infolge einer Verwendung im Beitrittsgebiet neben seinem früheren Versorgungsbezug einen neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 369;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.1.2020 I 27
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