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BeamtStG

§ 25Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d

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