BeamtStG
§ 23Entlassung durch Verwaltungsakt
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
- 1.
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- 2.
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
- 3.
- dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
- 4.
- die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
- 5.
- nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
- 1.
- wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2.
- wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
- 3.
- wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101000008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d