BeamtStG
§ 2Dienstherrnfähigkeit
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
- 1.
- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2.
- sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101000008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fe5c046054cae197615b3c00f59df5ec0a8b38b9687e197445f1f4fe883879d