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BDWV

§ 1

Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden

Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052600018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51a491eaa490a28cbadd8a31e08571fbef48343db0476ad050d0bbc36c89a415

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