RBDL
7g.Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
- a)
- Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrag als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind;
- b)
- Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrag angesetzt sind;
- c)
- als früheres Eigenkapital im Sinne des § 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein höherer Betrag ausgewiesen ist, als nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig gewesen wäre.
- a)
- am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind;
- b)
- Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrage angesetzt zu werden brauchen;
- c)
- als früheres Eigenkapital im Sinne des § 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein geringerer Betrag ausgewiesen ist, als nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig gewesen wäre.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700100949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7a4b004c4e1672701803797cf880d00ac7b3ab67d910e7a253a68eec8c33d1