RBDL
7e.Anleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrechten, Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III
- a)
- Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Umtausch erworben sind, darf bis auf den Kurswert vom 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 vom Hundert Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 vom Hundert des Einlösungsbetrages).
- b)
- Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Rechtsgeschäfte erworben sind, darf bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 4,5 vom Hundert Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden, höchstens jedoch bis auf den Kurs vom 31. Dezember 1944 zuzüglich 4,5 vom Hundert Zinsen auf den Einlösungsbetrag vom 1. Januar bis 8. Mai 1945 (180,6 vom Hundert des Einlösungsbetrages).
- c)
- Für rechtsgeschäftlich erworbene Stücke, deren Anschaffungspreis nicht mehr feststellbar ist, darf der bisherige Ansatz bis auf den Kurswert am 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 vom Hundert Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 vom Hundert des Einlösungsbetrages).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700100949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be7a4b004c4e1672701803797cf880d00ac7b3ab67d910e7a253a68eec8c33d1