Zinsansprüche für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 dürfen mit der sich aus Ziffer 7a Buchst A Nr. 5 ergebenden Einschränkung in der Reichsmarkschlußbilanz aktiviert werden, soweit sie auf die Zeit bis zum letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 entfallen, oder soweit es sich um solche Zinsansprüche für die Zeit von diesem Stichtag bis zum 20. Juni 1948 handelt, die nach dem 20. Juni 1948 beglichen wurden oder mit deren Begleichung gerechnet werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für Zinsansprüche aus Krediten wie für Zinsansprüche aus Schuldverschreibungen, sonstigen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen. Der Ansatz von Zinsansprüchen, die abweichend von diesen Grundsätzen bisher als Aktivposten ausgewiesen wurden, ist in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder Wertberichtigung diesen Grundsätzen anzupassen. Zinsansprüche für die Zeit vom letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 bis zum 20. Juni 1948 für Kredite, denen Verpflichtungen im Sinne des § 22 des Umstellungsgesetzes gegenüberstehen, dürfen auch insoweit aktiviert werden, als diese Zinsen weder nach dem 20. Juni 1948 eingegangen sind, noch mit ihrem Eingang gerechnet werden kann.
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