BDG
§ 50Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
- 1.
- er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
- 2.
- im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
- er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4.
- das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
- die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d08e1a6b1af41119b1ea36eb159d24c857aa8f743f74e958a2e31a49792cba0e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 24 VwGO
„… auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“