VwGO
§ 24
- 1.
- nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2.
- seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3.
- einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
- 4.
- die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5.
- seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000170960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 50 BDGEntbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
„… auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“