(1) Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt festgelegt. Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüfkriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein Endgerät die Anforderungen erfüllt. Die Bundesanstalt kann festlegen, welche technischen Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden sind.
(2) Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-Richtlinien insbesondere bekannt:
1.
die für die einzelnen Endgerätetypen festgelegten Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
2.
die Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich oder optional,
3.
die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie
4.
die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen wird.
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