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BDBOSZertV

§ 5Anforderungen und Prüfkriterien; BOS-IOP-Richtlinien

Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

(1) Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt festgelegt. Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüfkriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein Endgerät die Anforderungen erfüllt. Die Bundesanstalt kann festlegen, welche technischen Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden sind.
(2) Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-Richtlinien insbesondere bekannt:
1.
die für die einzelnen Endgerätetypen festgelegten Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
2.
die Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich oder optional,
3.
die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie
4.
die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8211b37055442ff1d2ee8b86d908f443440e34918a3b95a1bf41128048742fac

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